AGB

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB definieren die Spielregeln für die Lieferung und Nutzung von Bildmaterial. Alle Bilder und Videos sind durch das Urheberrecht geschützt und Prisma kann diese gegen ein Bildhonorar an Kunden lizenzieren. Mit dem Download oder der Bildverwendung von Fotos und Clips aus der online Datenbank anerkennt der Kunde die AGB.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl für rights-managed als auch für royalty-free Bilder und Videos. Beachten Sie die untenstehenden AGB von Prisma by Dukas und ebenfalls das jeweilige EULA für lizenzfreie Aufnahmen.

Prisma by Dukas ist Mitglied der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft der Bild-Agenturen und –Archive SAB.


GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für lizenzpflichtiges (RM) Bildmaterial

Allgemeines

1. Die Geschäftsbedingungen gelten für verlangtes und unverlangtes RM-Bildmaterial.
2. PRISMA stellt dem Besteller RM-Bildmaterial leihweise zur Sichtung und Auswahl gegen Bearbeitungskosten zur Verfügung. Diese Zusendung stellt keine Zustimmung zur Nutzung (Veröffentlichung, Reproduktion, Bearbeitung) dar.
3. Bei RM-Bildmaterial handelt es sich in der Regel um digitale Bilddaten. Sollte es sich um Dias oder Fotos handeln, gelten diesbezüglich die
Geschäftsbedingungen 2005.
4. Zugestelltes RM-Bildmaterial gilt als vereinbarungsgemäss, d.h. vollständig und unbeschädigt, geliefert und akzeptiert, sofern der Bestellernicht innert dreier Arbeitstagebeim Bildanbieter widerspricht.

Nutzung

5. Jede Art der Nutzung des RM-Bildmaterials bedarf der Zustimmung der PRISMA. Eine Freigabeerklärung erfolgt schriftlich nach Absprache
des Nutzungshonorars und -zweckes in Form einer Rechnung der PRISMA. Mit Ausnahme der Nutzung zum vereinbarten Gebrauch bleiben
sämtliche Rechte an den Bildern (Eigentum, Urheberrecht) bei der PRISMA respektive bei den Urhebern.
6. Jede Verwendung des RM-Bildmaterials ist honorierungspflichtig. Der Honorierungspflicht untersteht auch die Verwendung historischen RM-
Bildmaterials. Diese Honorierungspflicht gilt auch für die Verwendung eines Bildes als Vorlage für Zeichnungen, Karikaturen, Fotografien sowie für Layout- und Präsentationszwecke. Das Abzeichnungsrecht ist ebenso voll honorarpflichtig. Die Honorierungspflicht gilt sodann auch, wenn aus dem RM-Bildmaterial durch grafische oder elektronische Bearbeitung ein neues Werk entstanden ist. Zudem ist auch die Verwendung von Teilen oder Ausschnitten des RM-Bildmaterials oder von verfremdeten Bildinhalten honorarpflichtig. Schliesslich untersteht auch die Reproduktion von autorisiert auf Datenbanken oder anderen numerischen Datenträgern gespeichertem RM-Bildmaterial der Honorierungspflicht.
7. Eine Bildnutzung darf nur im Rahmen des vereinbarten Zweckes und Umfanges vorgenommen werden. Bei dauerhafter Bildnutzung (Prospekte, Internet, Messestände u.s.w.) sind die Nutzungsrechte auf ein Jahr ab Veröffentlichung beschränkt, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Von jeder Bildnutzung sind PRISMA unaufgefordert kostenlos zwei angestrichene Belegexemplare zuzustellen.Jede andere oder weitere Bildnutzung (Objektwerbung, Neu-Auflage, Internetanwendung, Eigenwerbung, Wiederholung, Lizenzausgabe, Weitergabe an Dritte) bedarf einer erneuten Freigabeerklärung durch PRISMA.
8. Eine Abspeicherung der Bilddaten über den vereinbarten Nutzungszeitraum hinaus ist ohne schriftliche Zustimmung nicht gestattet.
9. Exklusivrechte und Sperrfristen sind gesondert zu vereinbaren.
10. Jede Verwendung, die vom schriftlich vereinbarten Nutzungszweck abweicht, hat eine Konventionalstrafe in der Höhe des dreifachen Mindesthonorars, mindestens jedoch Fr. 1'000.- pro reproduziertem Bild zur Folge. Weitergehende Schadenersatzforderungen der PRISMA bleiben vorbehalten.

Bearbeitungskosten und Honorierung

11.  Bearbeitungs-, Auswahl- und Uebermittlungskosten werden in jedem Fall erhoben und berechnen sich nach dem jeweiligen Zeitaufwand.
12.  Die Nutzungshonorare richten sich nach der Art der Verwendung, dem Abbildungsformat, der Auflage, Platzierung, Verbreitung und Dauer. Die Mindesthonorare sind in den jeweils aktuellen Preisempfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Schweizerischen Bild-Agenturen und -Archive ersichtlich.  Für Bilder, deren Herstellung mit besonderen Kosten verbunden waren (Fotomodell-, Luft-, Unterwasser- und Expeditionsaufnahmen) werden Zuschläge erhoben.
13.  Die Layout- oder Präsentationshonorare betragen für hochaufgelöste Bilddaten in jedem Fallmindestens Fr. 150.-- pro Bild. Erwirbt der Besteller innerhalb von 6 Monaten seit der Lieferung der Bilder Nutzungsrechte, werden die Layout- oder Präsentationskosten des verwendeten Bilder dem Honorar angerechnet.
14.  Die Rechnungen von PRISMA für RM-Bildmaterial sind stetsinnert 30 Tagenrein netto zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist von 30 Tagen ist ohne weiteres (d.h. ohne separate Mahnung) ein Verzugszins von 1% pro Monat auf dem ausstehenden Rechnungsbetrag geschuldet.
15. Bei Bestellungen für und auf Rechnung eines Dritten haftet der Besteller für die Honorarforderung der PRISMA solidarisch.
16.  Rechnungsumschreibung auf nachträglichen Wunsch des Kunden wird mit Fr. 20.-- verrechnet.Haftung und Schadloshaltung / Haftungsausschluss
17.  Jede Freigabeerklärung räumt dem Besteller nur die urheberrechtlichen Nutzungsrechte des Fotografen am RM-Bildmaterial im Rahmen des vereinbarten Zweckes ein.PRISMA haftet im weiteren für keinerlei Verletzungen von immateriellen oder materiellen Rechten Dritter durch die Nutzung oder Publikation eines Bildes.Es ist Sache des Bestellers, abzuklären, ob Dritten weitere Urheberrechte (z.B. bei Abbildung von urheberrechtlich geschützten Werken) oder Persönlichkeitsrechte (insb. bei Personenbildnissen) zustehen. Der Besteller ist verpflichtet, vor der
Nutzung die Zustimmung der abgebildeten Person oder des Urhebers des abgebildeten Werkes einzuholen. Der Besteller trägt bei einer allfälligen Verletzung von Rechten Dritter die alleinige Haftung, wobei ein Rückgriff auf PRISMA für die Inanspruchnahme durch Dritte ausgeschlossen ist. Im
weiteren verpflichtet sich der Besteller, die PRISMA von allen allfälligen Ansprüchen, die gegen PRISMA von Dritten wegen Verletzung derer immateriellen oder materiellen Rechte geltend gemacht werden, unverzüglich schadlos zu halten und freizustellen. Der Besteller haftet der PRISMA diesfalls auch für sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten, welche ihr durch die Inanspruchnahme durch den Dritten entstehen.
18.  Die sinnenstellende oder diskriminierende Verwendung von RM-Bildmaterial ist verboten. Die Bildbearbeitung ist nur im Rahmen der
üblichen Aufbereitung zulässig.
19. Bei nicht termingerechter Lieferung können gegen PRISMA keine Ersatzansprüche geltend gemacht werden.

Quellennachweis
20.  Alle reproduzierten Bilder sind mit den Urheberrechtsangaben PRISMA/... (Fotografenname) zu versehen. Sollte der Urhebervermerk nicht unmittelbar beim reproduzierten Bild stehen, ist er so anzugeben, dass das Bild eindeutig dem Vermerk zugeordnet werden kann.
21. Eine Unterlassung des Urhebervermerks berechtigt PRISMA, einen Zuschlag von 100% des Nutzungshonorars zu berechnen.

Abweichende Vertragsabreden

22. Vereinbarungen zwischen PRISMA und dem Besteller, welche vom Vertrag und/oder den Geschäftsbedingungen von PRISMA abweichen, sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.Anwendbares Recht und Gerichtsstand
23. Für Lieferungen ins Ausland gilt schweizerisches Recht als vereinbart.
24. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Zürich